Rechtliche Grundlagen
Die Übertragung der Verantwortung für die Abwicklung der übertragenen Positionen auf die Abwicklungsanstalt geht mit der Übertragung des Portfolios einher und berechtigt dann zum Verlustausgleich. Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und das Finanzmarktstabilisierungs-Beschleunigungsgesetz geben Kreditinstituten die Möglichkeit, Risikopositionen und nicht strategisch notwendige Geschäftsbereiche auf eine organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Abwicklungsanstalt zu übertragen.
Verlustausgleichspflicht
Gemäß §7 Absatz 1 des Statuts der AöR ist der Soffin bis zur Auflösung der Abwicklungsanstalt gemäß § 16 verpflichtet, sämtliche Verluste auszugleichen. Die Garantie gemäß Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) § 8a (4) 1b Satz 1 (eingeführt mit Wirkung zum 01.01.2014) besagt, dass der Fonds für alle Darlehen, Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und andere Wertpapiere an die Abwicklungsanstalt sowie für Kredite an Dritte haftet, soweit sie von der Abwicklungsanstalt ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie jeweils in dem Zeitraum aufgenommen, begeben, abgeschlossen, begründet oder auf die Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem der Fonds alleiniger Verlustausgleichspflichtiger ist. Die Customer Focus Group führt seit dem 1. Oktober 2010 die Abwicklung übernommener Vermögenswerte, Wertpapiere und Derivate durch. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesamten Customer Focus Group sind dazu verpflichtet, das Portfolio und die Beteiligungen im Interesse aller europäischen Steuerzahler aktiv und effizient zu verwalten und wertmaximierend abzubauen.
Bad Bank
Wie Funktioniert Das “Bad Bank”-Modell?
z.B.: Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesregierung hat durch mehrere Maßnahmen erheblich zur Stabilisierung des Finanzsystems beigetragen. Dennoch ist das erforderliche Vertrauen zwischen den Marktteilnehmern bis heute nicht vollständig zurückgekehrt. Der Grund hierfür sind große Bestände an risikobehafteten Wertpapieren, die die Bilanzen von Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und deren Tochterunternehmen belasten. Diese Wertpapiere binden Eigenkapital, wodurch die Banken weniger Kredite an normale Kunden vergeben können. Am 13. Mai 2009 hat das Kabinett daher ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstabilisierung beschlossen, das genau hier ansetzt. Das Herzstück: Banken können „Bad Banks“ gründen und strukturierte Wertpapiere an sie übertragen. Der Staat garantiert dies – die Banken müssen dafür zahlen. Der Bundestag hat das Gesetz am 3. Juli 2009 verabschiedet.
Was sind „Schrottpapiere“ und warum sind sie ein Problem für uns alle?
In unsicheren Zeiten können Banken strukturierte Wertpapiere nur schwer bewerten und kaum veräußern. Diese Papiere führen daher jedes Quartal zu Abschreibungen. Es muss ständig mehr Kapital für diese Papiere hinterlegt werden, was dann bei der Kreditvergabe an Kunden fehlt. Diese Situation hemmt eine weitere Erholung der Finanzmärkte und der Wirtschaft. Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf – im Interesse aller Bürger. Für den Ausweg aus der Krise ist es wichtig, dass der Finanzsektor seine Kunden, die ganz normalen Unternehmen um die Ecke, mit Millionen von Arbeitsplätzen, wieder ausreichend mit Krediten versorgt.
Wie funktioniert die Bad Bank-Regelung der Bundesregierung?
Unter dem Begriff „Bad Bank“ wurden verschiedene Modelle diskutiert, wie solche Papiere aus den Bilanzen der Banken ausgelagert werden können. Die Bundesregierung setzt auf dezentrale „Bad Banks“, um die „Giftmüllabfuhr“ aus den Banken zu ermöglichen. Da die Bad Banks die Form von Zweckgesellschaften haben, wird das Modell auch als „Zweckgesellschaftsmodell“ bezeichnet. Diese „Giftmüllabfuhr“ erfolgt jedoch nicht kostenlos! Eine Bank kann eine Zweckgesellschaft gründen – eine eigene „Bad Bank“ – die keine Banklizenz benötigt. Sie überträgt ihr die risikobehafteten Wertpapiere mit einem in der Regel zehnprozentigen Abschlag vom Buchwert. Stichtag für den Buchwert ist der 30. Juni 2008. Das bedeutet: Der damalige Buchwert wird um 10 Prozent reduziert, um den Übertragungswert zu berechnen. Dieser darf wiederum nicht höher sein als der Buchwert zum 31. März 2009, der im ersten Entwurf als Stichtag vorgesehen war.
Im Gegenzug erhält die Bank von der Zweckgesellschaft eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe.
Der Staat garantiert über den Bankenrettungsfonds SoFFin für die Schuldverschreibung. Der Vorteil dieses Austauschs liegt darin, dass die Bank die Schuldverschreibungen bei der Bundesbank gegen neues Geld einreichen kann, was mit den ursprünglichen Wertpapieren nicht möglich war. Dadurch wird Eigenkapital freigesetzt, das nun für die Vergabe neuer Kredite verwendet werden kann.
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